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Gesetzliche Krankenversicherung

03 Sep


Es besteht für jeden Menschen die Pflicht zur Krankenversicherung. Dabei hat jeder die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Absicherung, wobei für die private Absicherung bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind. in der gesetzlichen Krankenversicherung muß sich jeder versichern lassen, der die Pflichtversicherungsgrenze von 48.150 Euro nicht überschreitet. Die Beiträge, die in der gesetzlichen Versicherung zu zahlen sind, ermessen sich am Einkommen des Versicherungsnehmers. Wer nicht als Arbeitnehmer tätig ist und keine Leistungen vom Staat bezieht, kann sich in der gesetzlichen Krankenversicherung auch freiwillig versichern lassen. Dann sind die kompletten Beiträge allein zu tragen, die Leistungen gehen aber über die der normalen gesetzlichen Versicherung nicht hinaus. Wer nun also zusätzlich Leistungen in Anspruch nehmen möchte, der muss sich privat absichern und eine Zusatzversicherung zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung abschließen.
Der große Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung liegt in der Familienversicherung. Angenommen, ein Familienmitglied verfügt über ein regelmäßiges Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit, so kann der Ehepartner mit in seine Versicherung aufgenommen werden. Das gilt auch für gemeinsame Kinder, die ebenfalls über ein Elternteil versichert werden können. Sie brauchen dann auch keine eigenen Beiträge zu zahlen, zahlungspflichtig ist nur der “Hauptversicherte”.
Leider werden aber die Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung immer mehr gekürzt, so dass eine umfassende Absicherung kaum mehr möglich ist, wenn nicht in private Zusatzversicherungen investiert werden soll.
Ab dem 01. Januar 2009, wenn die neue Gesundheitsreform in Kraft tritt, unterscheiden sich auch in den einzelnen Kassen die Beiträge nicht mehr, die bis jetzt immer noch ausschlaggebend für die Wahl der persönlichen Kasse waren. Dann ist für alle Kassen ein Beitrag gültig und sie unterscheiden sich lediglich durch ihre Leistungen.

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Erstinformation nach dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

03 Sep


Nach dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechtes muss nun jeder, der als Vermittler von Versicherungen oder als Versicherungsmakler tätig ist, eine Erstinformation bei dem ersten Kundenkontakt vornehmen. Diese sollte bei einer ersten Kontaktaufnahme per Telefon zunächst mündlich erfolgen, muss aber schriftlich nachgereicht werden. Bei Kontaktaufnahme per E-Mail oder per Anschreiben bietet sich das Beilegen eines vorgefertigten Formulars oder einer kleinen Broschüre an. In der Begründung zu dem neu festgelegten Gesetz wird die Visitenkarte als das geeignetste Medium genannt, auf welchem die Punkte zur Erstinformation festgehalten und an den Kunden übergeben werden können. Die Visitenkarte ist aber nur begrenzt bedruckbar, daher entscheiden sich die meisten Versicherungsunternehmen für eine Klappkarte.
Die Informationspflichten des Versicherungsvermittlers sind in § 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung geregelt. Da bei jeder Beratung ein so genanntes Beratungsprotokoll anzufertigen ist, ist wichtig zu wissen, dass die Erstinformationen nicht in dieses mit aufgenommen werden müssen.
Die Erstinformationen müssen bestimmte Inhalte vorweisen. So muss zuerst einmal der volle Name des Versicherungsvermittlers genannt werden, zudem muss seine Anschrift erkennbar sein. Der Status des Versicherungsvermittlers, der in der Gewerbeordnung festgelegt wird, muss ebenfalls genannt werden, auch, wenn bestimmte Übergangsfristen gelten. Nun folgt die zuständige Kammer, was in der Regel eine Industrie- und Handelskammer ist. Die Registriernummer im Vermittlerregister wird weiterhin genannt. Nun folgt eine Auflistung der Schlichtungsstellen, wenn eine außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreites geplant ist. Außerdem ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, eventuelle Beteiligungen an bestimmten Versicherungsunternehmen zu nennen.
Diese Informationen sollen unter anderem dazu dienen, dass Kunden sich ein Bild vom Hintergrund des Beraters machen können und sich gegebenenfalls an andere Stellen richten können.

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Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler

03 Sep


Wenn jemand als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler tätig werden will und Versicherungen vermitteln möchte, der muss die Erlaubnis dazu von der zuständigen Industrie- und Handelskammer einholen. Genau geregelt ist die Verfahrensweise in § 34 d der Gewerbeordnung. Verbunden ist die Einholung der Erlaubnis mit einer Gebühr, deren Höhe von der IHK festgelegt wird, außerdem ist nachfolgend die Registrierung nötig.
Eine solche Erlaubnis kann mit Auflagen versehen werden oder auch inhaltlichen Beschränkungen unterliegen. Das wird immer dann durchgeführt, wenn die Rechte der Versicherungsnehmer geschützt werden sollen.
Die Erlaubnis muss beinhalten, ob sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wurde, hier werden Unterschiede gemacht.
Die Erlaubnis kann aber auch versagt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter nicht ausreichend zuverlässig ist. Davon wird bei jemandem ausgegangen, der fünf Jahre vor der Antragstellung wegen eines Deliktes oder eines Verbrechens verurteilt wurde. Lebt der Antragsteller in nicht geordneten Vermögensverhältnissen, so wird die Erlaubnis in der Regel ebenfalls verwehrt. Die Erlaubnis wird nicht herausgegeben, wenn der Antragsteller den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht nachweisen kann oder er die nötige Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden hat, die für die Vermittlung von Versicherungen notwendig ist.
Für einen Ausschließlichkeitsvertreter gilt die Pflicht zur Einholung einer Erlaubnis übrigens nicht. Auch, wer für mehrere Unternehmen tätig ist, braucht diese Erlaubnis nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Unternehmen mit ihren Versicherungen nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Gerade bei Versicherungsunternehmen dürfte dies aber schwer fallen, denn meist verkaufen sie dieselben oder zumindst ähnliche Produkte, die doch in der Regel miteinander konkurrieren.

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