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Archiv der Kategorie ‘Versicherungsmakler’

Mit dem richtigen Versicherungsmakler zum optimalen Versicherungsschutz

10 Sep


Welcher Versicherungsschutz ist sinnvoll? Welches sind die günstigsten Policen? Und wo finden Verbraucher kompetente Beratung?
Versicherungsfragen sind Vertrauensfragen. Doch wem kann man auf dem unübersichtlichen Versicherungsmarkt vertrauen? Schließlich haben Versicherungsunternehmen ein Interesse daran, ihre eigenen Versicherungen zu verkaufen. Die von ihnen beauftragten Vermittler verdienen eine Provision für jeden vermittelten Vertrag, also ist auch von ihnen keine unabhängige und unvoreingenommene Beratung zu erwarten.

Vertreter, Agent oder Makler?
Vermittler und Berater treten unter vielen unterschiedlichen Tätigkeitsbezeichnungen mit potentiellen Versicherungskunden in Kontakt. Daher ist es besonders wichtig zu unterscheiden, mit wem man es zu tun hat:
Versicherungsvertreter arbeiten für eine Versicherungsgesellschaft und handeln in deren Interesse. Versicherungsagenten sind nicht an eine Gesellschaft gebunden, sondern vermitteln Policen mehrerer verschiedener Versicherungen. Dadurch sind ihre Angebote vielfältiger, dennoch handeln auch sie im Interesse der Versicherungsgesellschaften, mit denen sie zusammenarbeiten.
Anders sieht es bei Versicherungsmaklern aus: Im Auftrag des Kunden ermitteln sie den geeigneten Versicherungsschutz und schlagen günstige Policen vor. Für Beratungsfehler müssen sie den Kunden gegenüber haften. Im Grundsatz werden sie daher im Interesse der Versicherungskunden tätig.
Alle Versicherungsvermittler sind gesetzlich dazu verpflichtet, offen zu legen, ob sie an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden oder ungebunden sind. Nur ein ungebundener Vermittler ist ein Versicherungsmakler, nur von ihm kann der Kunde eine unabhängige Beratung erwarten.
In Deutschland ist eine Erlaubnis notwendig, um als Versicherungsmakler tätig zu werden. Zu den Voraussetzungen dazu zählt unter anderem ein Sachkundenachweis oder der Nachweis einer langjährigen Vermittlertätigkeit sowie der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

Was ist bei der Beratung durch einen Versicherungsmakler zu beachten?
Ein Versicherungsmakler wird aufgrund eines Maklervertrags tätig. In diesem Vertrag sollte das Ziel der Beratung konkret festgelegt werden. Weiterhin schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Makler seine Empfehlung schriftlich dokumentieren und begründen muss, sofern der Kunde nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Mit einem Verzicht schadet sich der Kunde jedoch nur selbst. Stattdessen sollte er auf klare Begründungen bestehen, denn nur mit konkreten Angaben in Maklervertrag und Empfehlung kann notfalls eine Falschberatung nachgewiesen und der Makler haftbar gemacht werden.
Um optimale Versicherungsempfehlungen abgeben zu können, ist sehr viel Fachwissen notwendig. Neben harten Fakten kommt es auch auf Kenntnisse über weiche Faktoren an, etwa in Bezug auf die Kulanz einer Versicherung bei der Schadensregulierung. Wer unsicher ist, sollte sich nicht scheuen, den Makler nach seiner Qualifikation zu befragen.
In Deutschland ist es üblich, dass der Versicherungsmakler beim Abschluss einer Versicherung eine Provision vom Versicherungsunternehmen erhält. Für den Kunden ist die Beratung dagegen kostenfrei.

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Erstinformation nach dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

03 Sep


Nach dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechtes muss nun jeder, der als Vermittler von Versicherungen oder als Versicherungsmakler tätig ist, eine Erstinformation bei dem ersten Kundenkontakt vornehmen. Diese sollte bei einer ersten Kontaktaufnahme per Telefon zunächst mündlich erfolgen, muss aber schriftlich nachgereicht werden. Bei Kontaktaufnahme per E-Mail oder per Anschreiben bietet sich das Beilegen eines vorgefertigten Formulars oder einer kleinen Broschüre an. In der Begründung zu dem neu festgelegten Gesetz wird die Visitenkarte als das geeignetste Medium genannt, auf welchem die Punkte zur Erstinformation festgehalten und an den Kunden übergeben werden können. Die Visitenkarte ist aber nur begrenzt bedruckbar, daher entscheiden sich die meisten Versicherungsunternehmen für eine Klappkarte.
Die Informationspflichten des Versicherungsvermittlers sind in § 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung geregelt. Da bei jeder Beratung ein so genanntes Beratungsprotokoll anzufertigen ist, ist wichtig zu wissen, dass die Erstinformationen nicht in dieses mit aufgenommen werden müssen.
Die Erstinformationen müssen bestimmte Inhalte vorweisen. So muss zuerst einmal der volle Name des Versicherungsvermittlers genannt werden, zudem muss seine Anschrift erkennbar sein. Der Status des Versicherungsvermittlers, der in der Gewerbeordnung festgelegt wird, muss ebenfalls genannt werden, auch, wenn bestimmte Übergangsfristen gelten. Nun folgt die zuständige Kammer, was in der Regel eine Industrie- und Handelskammer ist. Die Registriernummer im Vermittlerregister wird weiterhin genannt. Nun folgt eine Auflistung der Schlichtungsstellen, wenn eine außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreites geplant ist. Außerdem ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, eventuelle Beteiligungen an bestimmten Versicherungsunternehmen zu nennen.
Diese Informationen sollen unter anderem dazu dienen, dass Kunden sich ein Bild vom Hintergrund des Beraters machen können und sich gegebenenfalls an andere Stellen richten können.

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Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler

03 Sep


Wenn jemand als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler tätig werden will und Versicherungen vermitteln möchte, der muss die Erlaubnis dazu von der zuständigen Industrie- und Handelskammer einholen. Genau geregelt ist die Verfahrensweise in § 34 d der Gewerbeordnung. Verbunden ist die Einholung der Erlaubnis mit einer Gebühr, deren Höhe von der IHK festgelegt wird, außerdem ist nachfolgend die Registrierung nötig.
Eine solche Erlaubnis kann mit Auflagen versehen werden oder auch inhaltlichen Beschränkungen unterliegen. Das wird immer dann durchgeführt, wenn die Rechte der Versicherungsnehmer geschützt werden sollen.
Die Erlaubnis muss beinhalten, ob sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wurde, hier werden Unterschiede gemacht.
Die Erlaubnis kann aber auch versagt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter nicht ausreichend zuverlässig ist. Davon wird bei jemandem ausgegangen, der fünf Jahre vor der Antragstellung wegen eines Deliktes oder eines Verbrechens verurteilt wurde. Lebt der Antragsteller in nicht geordneten Vermögensverhältnissen, so wird die Erlaubnis in der Regel ebenfalls verwehrt. Die Erlaubnis wird nicht herausgegeben, wenn der Antragsteller den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht nachweisen kann oder er die nötige Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden hat, die für die Vermittlung von Versicherungen notwendig ist.
Für einen Ausschließlichkeitsvertreter gilt die Pflicht zur Einholung einer Erlaubnis übrigens nicht. Auch, wer für mehrere Unternehmen tätig ist, braucht diese Erlaubnis nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Unternehmen mit ihren Versicherungen nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Gerade bei Versicherungsunternehmen dürfte dies aber schwer fallen, denn meist verkaufen sie dieselben oder zumindst ähnliche Produkte, die doch in der Regel miteinander konkurrieren.

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