Die in aller Munde befindliche Abgeltungssteuer ist ab dem 01. Januar 2009 gültig, dafür entfällt die bisher bekannte Zinsabschlagssteuer.
Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 Prozent, die direkt bei der Auszahlung der Kapitalerträge fällig werden. Der entsprechende Betrag wird gleich durch die Bank einbehalten, die Steuerschuld ist damit für den Kontoinhaber erledigt, das bisher nötige spätere Nachberechnen der bereits im Voraus gezahlten Zinsabschläge entfällt dann. Zur eigentlichen Abgeltungssteuer werden noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gezählt. Das bedeutet, dass Banken und Sparkassen nun auch die Konfession der Kontoinhaber erfassen müssen. Weiterhin ist der Sparerfreibetrag in Höhe von 801 Euro für Alleinstehende und in Höhe von 1602 Euro für Verheiratete gültig. Werbungskosten können über diesen Freibetrag hinaus nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Unterschied zwischen der Abgeltungssteuer und der bisherigen Zinsabschlagsteuer ist leicht erklärt. Gemeinsam ist, dass beide auf die Kapitalerträge eines Sparers zugreifen. Wie das Wort Abschlag schon vermuten lässt, war die Zinsabschlagsteuer aber eine Voraussteuer auf die tatsächlich zu zahlende Steuer. Damit musste im Rahmen der normalen Steuererklärung immer die gezahlte Abschlagssteuer angegeben werden. Die tatsächlich zu zahlende Steuer wurde dann anhand des persönlichen Steuersatzes eines jeden Einzelnen ermittelt und die bereits gezahlte Abschlagssteuer wurde darauf angerechnet. So wurden entweder Nachzahlungen oder Rückzahlungen erforderlich. Die Abgeltungssteuer vereinfacht nun dieses Verfahren, indem, wie gesagt, pauschal 25 Prozent der Kapitalerträge einbehalten werden. Dies gilt aber nur für die Zinserträge, die über die genannten Freibeträge hinausgehen. Zusammengerechnet werden dafür aber alle Erträge, nicht nur die der Sparbücher und Tagesgeldkonten, sondern es zählen zum Beispiel auch Bausparverträge und deren Zinsen mit hinein.
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